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Abkommen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Unfallversicherungs­trägern

ABKOMMEN

zwischen

  1. dem Hauptvorstand der gewerblichen Berufsgenossenschaft e. V., Bonn,
  2. dem Bundesvorstand der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V., Kassel,
  3. der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger e. V., München

und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf, vom 17. Dezember 1959 in der Fassung vom 29. April 1965

§ 1

Für die Abrechnung zwischen Krankenhäusern und Berufsgenossenschaften von

  • Leistungen bei ambulanter berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung1) und
  • Nebenleistungen bei Begutachtung

wird der diesem Abkommen als Anlage beigefügte Tarif vereinbart.

§ 2

Die Parteien verpflichten sich, den Tarif ihren Mitgliedern zur Anwendung zu empfehlen.

§ 3

Der Tarif ist für Leistungen des Teiles C, Nrn. 3000-30372), nicht anzuwenden, soweit hierüber abweichende Vereinbarungen bestehen oder künftig getroffen werden.

§ 4

Es sind zu berechnen die Sätze:

  • der Spalte 4 „Besondere Kosten“ bei Leistungen, für die dem Krankenhaus die Vergütung für die besonders berechenbaren Kosten im Sinne des § 5 der Gebührenverordnung für Ärzte vom 18. März 19653) zusteht,
  • der Spalte 5 „Allgemeine Kosten“ bei Leistungen, für die dem Krankenhaus die Vergütung für die allgemeinen Kosten im Sinne des § 54) der Gebührenordnung für Ärzte zusteht,
  • der Spalte 6 „Sachkosten“ bei Leistungen, für die dem Krankenhaus die Vergütung für die „Besonderen Unkosten“ (a) und für die „Allgemeinen Unkosten“ (b) zusteht,
  • der Spalte 7 „Vollkosten“ bei Leistungen, für die dem Krankenhaus die Vergütung für die ärztliche Leistung, für die „Besonderen Unkosten“1) und für die „Allgemeinen Unkosten“ zusteht.

§ 5

gestrichen

§ 6

(1) Es wird ein ständiger Ausschuß, bestehend aus je 5 Vertretern der beiden Vertragsparteien, gebildet, dem die Änderung und Ergänzung des Tarifs obliegt.

(2) Streitigkeiten über die Auslegung des Abkommens sind dem in Absatz 1 genannten Ausschuß vorzulegen, der eine gütliche Einigung anstreben soll.

(3) Der ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7

Ändern sich die Grundlagen dieses Abkommens, insbesondere die Gebührenordnung für Ärzte, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich Verhandlungen über die Änderungen dieses Abkommens aufzunehmen.

§ 8

(1) Dieses Abkommen5) gilt für das Bundesgebiet und für das Land Berlin. Es tritt am 1. April 1960 in Kraft.

(2) Das Abkommen kann mit halbjähriger Frist zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres, erstmalig zum 31. Dezember 1961, gekündigt werden.6)

Bonn/Kassel/München/Düsseldorf, den 17. Dezember 1959 und 29. April 1965

1 Gilt auch für „Allgemeine Heilbehandlung“ nach Ltnr. 5, Ziff. 2 und Ltnr. 71 Abs. 2 Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

2 jetzt Nrn. 9400 bis 9436

3 jetzt § 10 GOÄ 1983

4 jetzt § 4 GOÄ 1983

5 Die vorstehend abgedruckte Fassung gilt ab 1. Juli 1965.

6 Protokollnotiz vom 6. November 1986.