(1) Die Beträge in den Spalten 4 bis 6 sind für die jeweiligen Leistungen als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(2) Leistungen, die Teil einer anderen Leistung sind, können nicht gesondert berechnet werden.
(3) Selbständige ärztliche Leistungen, die im Tarif nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Tarifs berechnet werden, dabei ist die gleichwertige Leistung anzugeben.
(1) Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 4 (Besondere Kosten) die Kosten für
Anästhetika bei Leistungen des Teils D,
Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind, abgegolten.
(2) Weder in den Besonderen Kosten (Spalte 4) enthalten noch gesondert berechnungsfähig sind:
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und Arzneimittel zur sofortigen Anwendung, deren Aufwand je Mittel unter € 1,02 liegt
Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Nicht mit den Besonderen Kosten (Spalte 4) abgegolten und damit gesondert berechnungsfähig sind:
Arzneimittel (einschließlich Salben, Blutkonserven, Blutderivate, Blutersatzmittel, Sera u. ä.), wenn der Aufwand je Arzneimittel € 1,02 übersteigt,
Blutspenden,
Gummi-Elastikbinden, Gummistrümpfe u. ä.,
Knochennägel, Knochenschrauben, Knochenspäne, Stahlsehnendrähte, Gelenkschienen, Schienen bei Kieferbruchbehandlung, Gehbügel, Abrollsohlen, Gefäßprothesen, Endoprothesen, Dauerkanülen, implantierte Geräte zur Nerven- und Muskelstimulation (z.B. Herzschrittmacher, Nervenstimulator), Kunststoffprothesen, Kunststofflinsen, alloplastisches Material,
Einmalinfusionsbestecke, Einmalbiopsienadeln, Einmalkatheter (ausgenommen Einmalharnblasenkatheter), Einmalsaugdrainagen,
fotographische Aufnahmen, Vervielfältigungen,
Telefon-, Telefax- und Telegrammkosten sowie Versand- und Portokosten u. ä.,
Versand- und Portokosten können nur von demjenigen berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen Beauftragten zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Labor Leistungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so kann das Labor bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn von einem anderen Fachgebiet Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N erbracht werden. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- oder Portokosten nicht berechnet werden.
Die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe und deren Verbrauch entstandenen Kosten.
Die Kosten der inkorporierten Stoffe einschließlich Kontrastmittel, soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Wochenbettpackungen
(1) Soweit in diesem Tarif und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 5 (Allgemeine Kosten) die Kosten für Personal (mit Ausnahme des ärztlichen Dienstes einschließlich der Arztschreibkräfte), Räume, Einrichtungen, Materialien, sowie die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstandenen Kosten abgegolten.
(2) Außerdem sind abgegolten:
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie
Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Nicht abgegolten sind:
Die Besonderen Kosten nach § 2 und
Die Kosten des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräfte
(1) Soweit in diesem Tarif und den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen der Spalte 6 (Sachkosten) die Besonderen Kosten (Spalte 4) und die Allgemeinen Kosten (Spalte 5) abgegolten.
(2) Nicht abgegolten und daher gesondert berechnungsfähig sind die Kosten nach § 2 Abs. 3
Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, sind mit den Beträgen in Spalte 3 des Teils S alle Kosten abgegolten.
(1) Die Beträge in Spalte 7 sind die pauschale Vergütung, wenn die jeweiligen Leistungen als Institutsleistung des Krankenhauses abgerechnet werden.
(2) Mit diesen Pauschalen nach Spalte 7 (Vollkosten) sind die Sachkosten nach Maßgabe des § 4 und die Kosten des ärztlichen Dienstes einschließlich Arztschreibkräfte abgegolten.
Die Hebammenhilfe ist mit den Tarifsätzen nicht abgegolten.